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Eidgenössische Volksinitiative „Für eine starke Post“

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 92 Abs. 3–5 (neu)

3 Der Bund garantiert allen Einwohnerinnen und Einwohnern ein flächendeckendes Poststellennetz und einen leichten und raschen Zugang zu allen Leistungen eines zukunftsorientierten Universaldienstes.

4 Er beauftragt die Schweizerische Post, das Poststellennetz mit Personal zu betreiben, das in einem Anstellungsverhältnis zur Schweizerischen Post steht.

5 Die Kosten für das Poststellennetz und den Universaldienst werden insbesondere gedeckt durch:
     a. die Einnahmen aus dem Briefmonopol;
     b. die Gewinne einer Postbank, die zu 100 Prozent der Schweizerischen Post gehört.